Behauptungen sodann, es seien ein Kinderspielplatz sowie Hundeversäuberungsanlagen und Containerplätze vorgesehen, wurden vom Beschwerdegegner unter Hinweis auf den Umgebungsplan zurückgewiesen. Dementsprechend ist festzuhalten, dass der geplante Umbau der Villa sowie die projektierte Gartengestaltung visuell kaum wahrnehmbare Veränderungen mit sich brächten und sich ästhetisch nach wie vor harmonisch in die Umgebung einfügten. Jedenfalls kann aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht gesagt werden, das von der Vorinstanz genehmigte Projekt berücksichtige nicht ausreichend und angemessen den Schutzcharakter der Villa wie auch der Parkanlage auf Parzelle x.