Damit steht fest, dass sich - aus Sicht sowohl der Vorinstanz wie auch der Beschwerdeführerin - die Zuweisung der Villa im heutigen Zeitpunkt zur Kurzone aus raumplanerischer Sicht nicht mehr aufdrängt, ein Umstand, welcher bei einer künftigen Revision entsprechend berücksichtigt werden dürfte. Da das streitbezogene Gebäude zudem ursprünglich nicht als Hotelbau, sondern als Villenbau mit Elementen des Heimatstils konzipiert und erstellt worden war und sich ferner im nord-nordwestlichen Bereich der Parzelle x unmittelbar mehrere Parzellen mit Häusern in der Landhauszone A befinden, stellte eine kurzonenfremde Nutzung im Sinne einer Nutzung, wie sie in der «Landhauszone A» gemäss Baugesuch