Die Beschwerdeführerin ihrerseits behaftet den Gemeinderat bei dieser Aussage und fügt ergänzend hinzu, diesem Umstand hätte bei der kürzlich abgeschlossenen Ortsplanungsrevision Rechnung getragen werden sollen. Damit steht fest, dass sich - aus Sicht sowohl der Vorinstanz wie auch der Beschwerdeführerin - die Zuweisung der Villa im heutigen Zeitpunkt zur Kurzone aus raumplanerischer Sicht nicht mehr aufdrängt, ein Umstand, welcher bei einer künftigen Revision entsprechend berücksichtigt werden dürfte.