Mithin käme das Beharren auf der Einhaltung der Nutzungsvorschrift gegenüber dem Beschwerdegegner bereits unter diesem Gesichtswinkel einer unzumutbaren Härte gleich. b) Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, die bestehende Villa werde nicht mehr für den Hotelbetrieb genutzt resp. benötigt. Die Beschwerdeführerin ihrerseits behaftet den Gemeinderat bei dieser Aussage und fügt ergänzend hinzu, diesem Umstand hätte bei der kürzlich abgeschlossenen Ortsplanungsrevision Rechnung getragen werden sollen.