Nach Auskunft des zuständigen Grundbuchamtes geht aus den Bereinigungsheften hervor, dass die Belastung der Parzelle x, wie sie sich heute aus dem Grundbuch ergibt, am 6. Juni 1933 von der damaligen Eigentümerschaft anerkannt worden war. Die privatrechtliche Nutzungsbeschränkung erfolgte damit vor der Schaffung einer öffentlich-rechtlichen Bauzone, die dem Aus- und Aufbau einer Hotelzone diente. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz hier das Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse bejahte. Mithin käme das Beharren auf der Einhaltung der Nutzungsvorschrift gegenüber dem Beschwerdegegner bereits unter diesem Gesichtswinkel einer unzumutbaren Härte gleich.