Vor allem aber ist das Grundstück x - wie sich den vorinstanzlichen Akten entnehmen lässt - mit einer Grunddienstbarkeit belastet, die es dem jeweiligen Eigentümer verbietet, eine Wirtschaft, Pension, Hotel, Heilanstalt oder ein Gewerbe zu Lasten des Nachbargrundstückes z (Hotel/Restaurant) zu betreiben. Nach Auskunft des zuständigen Grundbuchamtes geht aus den Bereinigungsheften hervor, dass die Belastung der Parzelle x, wie sie sich heute aus dem Grundbuch ergibt, am 6. Juni 1933 von der damaligen Eigentümerschaft anerkannt worden war.