11 Abs. 2 BZR zu erfüllen, so ist dem jedenfalls insofern beizupflichten, als die aufgezeigten persönlichen Voraussetzungen und Verhältnisse kaum ausreichten, auf Parzelle x einen Hotel- und/oder Restaurantbetrieb zu eröffnen und mit wirtschaftlichem Erfolg zu führen, gerade in diesem hart umkämpften Marktsegment und in unmittelbarer Nähe zu einem bereits bestehenden Betrieb. Vor allem aber ist das Grundstück x - wie sich den vorinstanzlichen Akten entnehmen lässt - mit einer Grunddienstbarkeit belastet, die es dem jeweiligen Eigentümer verbietet, eine Wirtschaft, Pension, Hotel, Heilanstalt oder ein Gewerbe zu Lasten des Nachbargrundstückes z (Hotel/Restaurant) zu betreiben.