Wenn die Vorinstanz deshalb festhält, der Beschwerdegegner sei aus Altersgründen gar nicht mehr in der Lage, die Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 2 BZR zu erfüllen, so ist dem jedenfalls insofern beizupflichten, als die aufgezeigten persönlichen Voraussetzungen und Verhältnisse kaum ausreichten, auf Parzelle x einen Hotel- und/oder Restaurantbetrieb zu eröffnen und mit wirtschaftlichem Erfolg zu führen, gerade in diesem hart umkämpften Marktsegment und in unmittelbarer Nähe zu einem bereits bestehenden Betrieb.