Der Beschwerdegegner ist 66 Jahre alt. Aus gesundheitlichen Gründen soll er nicht mehr in seinem ursprünglichen Beruf als Hotelkoch arbeiten können. Eine andere Tätigkeit im elterlichen Hotel- und Restaurantbetrieb soll aus wirtschaftlichen und persönlichen Gründen ebenfalls nicht in Frage kommen. Diese Vorbringen aus dem Vorfeld des vorinstanzlichen Verfahrens, von welchen die Beschwerdeführerin Kenntnis hatte, da sie sich in ihrer Einsprache wie auch in der Beschwerde unter anderem auch auf dieses Gesuch bezieht, werden nicht substanziell bestritten. Wenn die Vorinstanz deshalb festhält, der Beschwerdegegner sei aus Altersgründen gar nicht mehr in der Lage, die Voraussetzungen von Art.