vgl. ferner BGE 122 II 91 und 121 I 122 Erw. 4c). Die Rechtsmittelbehörde prüft jedoch, ob das Ermessen pflichtgemäss ausgeübt worden ist. Dies trifft zu, wenn die Behörde die schützenswerten Interessen von Bauherrschaft, Nachbarschaft und Öffentlichkeit im Einzelfall sorgfältig überprüft hat (Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Diss. Zürich 1991, Rz. 349). 5. - Bei der umstrittenen Villa handelt es sich um einen späthistorischen Villenbau mit Elementen des Heimatstils, welche um 1920/1930 erbaut worden war und im Ortsbildinventar der Gemeinde aufgeführt ist.