Ob eine Ausnahmesituation vorliegt, gilt nach vorherrschender Sicht als verwaltungsrechtlich überprüfbare Rechtsfrage (BGE 107 Ib 121). Obwohl damit der Entscheid über das Vorliegen einer Ausnahmesituation der freien Überprüfung der Rechtsmittelinstanz zugänglich ist, wird das Ermessen der Bewilligungsbehörde faktisch durch die Einräumung eines Beurteilungsspielraumes erweitert. Ein solcher wird regelmässig dann zugestanden, wo die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe die Würdigung örtlicher Verhältnisse verlangt (Good-Weinberger, a.a.O., S. 28; BGE 120 Ia 275 Erw. 3b, 119 Ia 96 mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 122 II 91 und 121 I 122 Erw.