Dabei hat die Rechtsprechung erkannt, dass (betriebs-)wirtschaftliche Gründe wohl eine Ausnahmebewilligung zu rechtfertigen vermögen, nicht aber rein finanzielle, auf Rendite gerichtete Überlegungen oder nur persönliche Gründe; insofern ist die Ausnahmebewilligung kein taugliches Mittel dafür, der Bauherrschaft durch Abweichung von bestimmten Vorschriften eine optimale Ausnützung zu gewährleisten oder ihr - sei es in wirtschaftlicher oder architektonischer Hinsicht - zur besten Lösung der Bauaufgabe zu verhelfen (vgl. die Praxisübersicht bei Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 37 III a in fine, ferner Zimmerli, a.a.O., S. 37). Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung.