4c mit Hinweisen). Solche können grundsätzlich durch alle wesentlichen Interessen des Bauherrn begründet werden, die sich auf Zweck, Umfang oder Gestaltung des Bauvorhabens beziehen und in den geltenden Vorschriften nicht genügend berücksichtigt sind; sie müssen mit den Besonderheiten des Baugrundstücks oder des Bauvorhabens zusammenhängen (vgl. ferner: BVR 1999 S. 71 Erw. 3b; Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 2. Aufl., Bern 1995, N 4b zu Art. 26/27). Dabei hat die Rechtsprechung erkannt, dass (betriebs-)wirtschaftliche Gründe wohl eine Ausnahmebewilligung zu rechtfertigen vermögen, nicht aber rein finanzielle, auf Rendite gerichtete Überlegungen oder nur persönliche Gründe;