Die Anforderungen, welche an den Ausnahmegrund zu stellen sind, richten sich vorab nach der Bedeutung der Vorschrift, von der im konkreten Fall abgewichen werden soll, indem eine Ausnahmebewilligung umso eher in Frage kommt, je weniger die mit den ordentlichen Bauvorschriften verfolgten Ziele als gefährdet erscheinen (BVR 1990 S. 454 Erw. 5a). Was den Härtefall anbelangt, stellt dieser - mit Blick auf den Gesetzeswortlaut - keine zwingende Voraussetzung, sondern lediglich eine häufig vorkommende Unterart der ausserordentlichen Verhältnisse dar (vgl. die Praxis zu § 88 des [alten] Baugesetzes des Kantons Luzern vom 15.9.1970 [alt BauG], in: LGVE 1987 II Nr. 3 Erw. 4c mit Hinweisen).