Derartige Folgen können mit dem Instrument der Ausnahmebewilligung in einem konkreten Fall abgewendet werden (Good-Weinberger, a.a.O., S. 14). d) Die Anforderungen, welche an den Ausnahmegrund zu stellen sind, richten sich vorab nach der Bedeutung der Vorschrift, von der im konkreten Fall abgewichen werden soll, indem eine Ausnahmebewilligung umso eher in Frage kommt, je weniger die mit den ordentlichen Bauvorschriften verfolgten Ziele als gefährdet erscheinen (BVR 1990 S. 454 Erw.