, Zürich 1998, Rz. 1970 ff.; Schürmann/Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 268 f.; Zimmerli, Die Baubewilligung: Ausnahmebewilligung als Regelfall? in: Unterlagen des Seminars für schweizerisches Baurecht, Freiburg 1983, 2. Teil, S. 27 ff.; Good-Weinberger, a.a.O., S. 19). Andererseits kann die strikte Anwendung der Bauvorschriften zu Ergebnissen führen, die vom Gesetzgeber weder gewollt noch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sind, was oft zu Härten, Unbilligkeiten oder Unzulänglichkeiten führen kann. Derartige Folgen können mit dem Instrument der Ausnahmebewilligung in einem konkreten Fall abgewendet werden (Good-Weinberger, a.a.