Dem Grundsatz nach kann eine Ausnahmebewilligung lediglich bei entsprechender gesetzlicher Grundlage und in wirklichen Sonderfällen erteilt werden. Sie darf im Sinne einzelfallgerechter Verfeinerung der Grundordnung nur im Einklang mit dem Gesetzeszweck erfolgen und nicht zur Änderung des Gesetzes selbst führen. Diese Schranken bedingen, dass die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung an das Vorliegen «triftiger Gründe» - eben eines Sonderfalles - zu knüpfen ist; dabei geht es häufig darum, Unbilligkeiten und Härten des Gesetzes zu vermeiden, ohne dass dessen Zielsetzung in Frage gestellt würde.