a PBG, welche gegebenenfalls die Anwendung der Bauvorschriften als unzumutbare Härte erscheinen lassen. Dabei handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine echte Ausnahmebewilligung, deren Kennzeichnung durch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, wie «ausserordentliche Verhältnisse», «unzumutbare Härte», erfolgt (Good-Weinberger, Die Ausnahmebewilligung im Baurecht, insbesondere nach § 220 des zürcherischen Planungs- und Baugesetzes, Diss. Zürich 1990, Aachen 1996, S. 27). Dem Grundsatz nach kann eine Ausnahmebewilligung lediglich bei entsprechender gesetzlicher Grundlage und in wirklichen Sonderfällen erteilt werden.