Ausnahmen dürfen gemäss § 37 Abs. 2 PBG die öffentlichen Interessen nicht verletzen und dem Sinn und Zweck des BZR nicht zuwiderlaufen. Die öffentlichen und privaten Interessen sind abzuwägen. Sodann verlangt Abs. 4 von § 37 PBG, dass Nachbarliegenschaften durch eine Ausnahmebewilligung nur unwesentlich mehr benachteiligt werden dürfen, als dies bei reglementsgemässer Bauweise zu erwarten wäre. c) Zu erwägen sind hier vorab das Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse gemäss § 37 Abs. 1 lit. a PBG, welche gegebenenfalls die Anwendung der Bauvorschriften als unzumutbare Härte erscheinen lassen.