Der Gemeinderat hat dies bejaht und sich auf § 37 PBG gestützt. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung kann der Gemeinderat aus wichtigen Gründen Ausnahmen von den Vorschriften des BZR bewilligen, insbesondere a. beim Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse, wenn die Anwendung der Bauvorschriften eine unzumutbare Härte bedeuten würde, b. beim Umbau bestehender reglementswidriger Bauten, wenn der Umbau gesamthaft gesehen zu einer erheblichen Verbesserung der Verhältnisse führt und keine unzulässige Mehrausnützung entsteht, c. zur Erhaltung oder Verbesserung des Ortsbildes oder Siedlungsqualität.