Die Grundstücke der Beschwerdeführerin würden wesentlich mehr beeinträchtigt, als dies bei reglementsgemässer Bauweise zu erwarten wäre. Durch die Umfunktionierung in ein Dreifamilienhaus fielen wesentlich mehr Immissionen, insbesondere Lärmimmissionen infolge Verkehrs, Wohnnutzung usw. an. a) (Ausführungen zur Legitimation der Beschwerdeführerin) b) Ist das umstrittene Gebäude nicht zonenkonform, fragt sich, ob dafür - gemäss kantonalem oder kommunalem Recht - eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann (vgl. Art. 23 RPG). Der Gemeinderat hat dies bejaht und sich auf § 37 PBG gestützt.