Das Verwaltungsgericht wies ihre Beschwerde nach Durchführung eines Augenscheines ab. Aus den Erwägungen: 4. - Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der geplante Umbau der Villa sei nicht zonenkonform, da diese die Vorschriften von Art. 11 des Bau- und Zonenreglements (BZR) der Gemeinde Z in massiver Weise verletze. Dies habe der Gemeinderat erkannt und deshalb im Sinne von § 37 PBG eine Ausnahmebewilligung erteilt. Die in § 37 PBG aufgezählten Bedingungen seien jedoch nicht erfüllt. Die Grundstücke der Beschwerdeführerin würden wesentlich mehr beeinträchtigt, als dies bei reglementsgemässer Bauweise zu erwarten wäre.