Der Gemeinderat Z erteilte A die Baubewilligung für den Umbau und die Renovation einer heute leer stehenden Villa, welche früher als Dependance eines benachbarten Hotelbetriebes diente. Das Gebäude liegt nach dem geltenden BZR der Gemeinde Z in der sogenannten «Kurzone B». Eine im Baueinspracheverfahren unterlegene Nachbarin zog diesen Entscheid an das Verwaltungsgericht weiter. Das Verwaltungsgericht wies ihre Beschwerde nach Durchführung eines Augenscheines ab.