{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-09-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-00-187_2001-09-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=808", "Checksum": "3e2493fed1dd77374a40f3018f480580"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 00 187", "2001 II Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 13.09.2001 V 00 187 (2001 II Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 13.09.2001 V 00 187 (2001 II Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 13.09.2001 V 00 187 (2001 II Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 23 RPG; § 37 PBG. 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Damit steht fest, dass sich - aus Sicht sowohl der Vorinstanz wie auch der Beschwerdeführerin - die Zuweisung der Villa im heutigen Zeitpunkt zur Kurzone aus raumplanerischer Sicht nicht mehr aufdrängt, ein Umstand, welcher bei einer künftigen Revision entsprechend berücksichtigt werden dürfte. Da das streitbezogene Gebäude zudem ursprünglich nicht als Hotelbau, sondern als Villenbau mit Elementen des Heimatstils konzipiert und erstellt worden war und sich ferner im nord-nordwestlichen Bereich der Parzelle x unmittelbar mehrere Parzellen mit Häusern in der Landhauszone A befinden, stellte eine kurzonenfremde Nutzung im Sinne einer Nutzung, wie sie in der «Landhauszone A» gemäss Baugesuch üblich und im vorinstanzlichen Entscheid im Ergebnis ausnahmsweise als zulässig gewertet worden ist - jedenfalls aus der Sicht der Raumplanung - kein tiefer Eingriff in die geltende Nutzungsordnung dar. Den Plänen ist weiter zu entnehmen, dass sowohl die Veränderungen des Volumens wie auch der Fassaden der Villa nicht auffallen, sodass nach dem Umbau deren Erscheinungsbild sich nur unwesentlich anders präsentieren wird. Eine Begehung im Innern des Gebäudes, wie sie die Beschwerdeführerin anlässlich des Augenscheins beantragt hat, hätte zu keinem anderen Ergebnis geführt. Für die Umgebung gilt Ähnliches: Neu sind vier ungedeckte Parkplätze im südlichen und westlichen Bereich der Villa vorgesehen; sodann sind gewisse Veränderungen im Hecken- sowie Baumbestand erkennbar. Vorbringen der Beschwerdeführerin, es seien bereits massive Geländeveränderungen vorgenommen worden, konnten am Augenschein - jedenfalls sollten solche in den letzten Jahren vorgenommen worden sein - auch nicht ansatzweise erhärtet werden. Behauptungen sodann, es seien ein Kinderspielplatz sowie Hundeversäuberungsanlagen und Containerplätze vorgesehen, wurden vom Beschwerdegegner unter Hinweis auf den Umgebungsplan zurückgewiesen. Dementsprechend ist festzuhalten, dass der geplante Umbau der Villa sowie die projektierte Gartengestaltung visuell kaum wahrnehmbare Veränderungen mit sich brächten und sich ästhetisch nach wie vor harmonisch in die Umgebung einfügten. Jedenfalls kann aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht gesagt werden, das von der Vorinstanz genehmigte Projekt berücksichtige nicht ausreichend und angemessen den Schutzcharakter der Villa wie auch der Parkanlage auf Parzelle x. Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu erkennen, inwiefern die getroffene Ausnahme öffentliche Interessen verletzte und dem Sinn und Zweck des Bau- und Zonenreglementes zuwiderliefe. Eher trifft zu, dass - wie die Vorinstanz ausführt - eine Renovation, die dem Schutzcharakter Rechnung trägt, mehr im Interesse der Substanzerhaltung dient, als wenn das Gebäude weiterhin ungenutzt bliebe. c) Nach Ansicht der Beschwerdeführerin zeitige die nicht zonenkonforme Nutzung eine wesentlich grössere Benachteiligung ihrer Liegenschaft. Die beabsichtigte Nutzung (drei Wohnungen, vier Parkplätze) würde zweifellos mehr Lärmimmissionen (Verkehrsimmissionen, Mehrimmissionen durch menschliche Stimmen, Spielplätze usw.) sowie Mehrverkehr verursachen. Mit dieser Behauptung unterstellt die Beschwerdeführerin, die geplante Nutzung durch drei Wohnungen gemäss Baugesuch würde zweifellos mehr Lärmimmissionen bewirken als ein zonenkonformes Projekt. Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht jedoch nicht einmal ansatzweise nach. In der Kurzone sind gemäss Art. 11 Abs. 2 BZR Um-, Neu- und Erweiterungsbauten von Hotels und Kurhäusern gestattet. Eine Ausnützungsziffer ist gemäss Art. 11 BZR in dieser Zone nicht festgelegt. Mit grosser Wahrscheinlichkeit kann deshalb davon ausgegangen werden, dass bei einem zonenkonformen Hotelprojekt auf Parzelle x mit mindestens ebenso viel Lärmimmissionen zu rechnen wäre wie beim geplanten Dreifamilienhaus. Blosse Behauptungen, wie sie die Beschwerdeführerin vorbringt, ändern an dieser Ausgangslage nichts. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausging, dass wegen des bewilligten Umbauprojektes die Nachbarliegenschaften im Sinne von § 37 Abs. 4 PBG nicht wesentlich mehr benachteiligt würden. Nach all dem Gesagten stellt die Erteilung einer Ausnahmebewilligung hier keine Verletzung von § 37 PBG dar. |"}