{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-09-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-00-187_2001-09-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=808", "Checksum": "3e2493fed1dd77374a40f3018f480580"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 00 187", "2001 II Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 13.09.2001 V 00 187 (2001 II Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 13.09.2001 V 00 187 (2001 II Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 13.09.2001 V 00 187 (2001 II Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 23 RPG; § 37 PBG. 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Dabei hat die Rechtsprechung erkannt, dass (betriebs-)wirtschaftliche Gründe wohl eine Ausnahmebewilligung zu rechtfertigen vermögen, nicht aber rein finanzielle, auf Rendite gerichtete Überlegungen oder nur persönliche Gründe; insofern ist die Ausnahmebewilligung kein taugliches Mittel dafür, der Bauherrschaft durch Abweichung von bestimmten Vorschriften eine optimale Ausnützung zu gewährleisten oder ihr - sei es in wirtschaftlicher oder architektonischer Hinsicht - zur besten Lösung der Bauaufgabe zu verhelfen (vgl. die Praxisübersicht bei Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 37 III a in fine, ferner Zimmerli, a.a.O., S. 37). Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Vielmehr ist dieser Akt in hohem Masse ermessensabhängig, wobei Ermessens- und Rechtsfrage eng miteinander verflochten sind (Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 37 B IV; Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 66 B III; LGVE 1978 II Nr. 5; vgl. ferner BGE 106 Ib 120; differenzierend: Good-Weinberger, a.a.O., S. 44 f.; Urteil R. vom 30.8.1999 Erw. 4). Ob eine Ausnahmesituation vorliegt, gilt nach vorherrschender Sicht als verwaltungsrechtlich überprüfbare Rechtsfrage (BGE 107 Ib 121). Obwohl damit der Entscheid über das Vorliegen einer Ausnahmesituation der freien Überprüfung der Rechtsmittelinstanz zugänglich ist, wird das Ermessen der Bewilligungsbehörde faktisch durch die Einräumung eines Beurteilungsspielraumes erweitert. Ein solcher wird regelmässig dann zugestanden, wo die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe die Würdigung örtlicher Verhältnisse verlangt (Good-Weinberger, a.a.O., S. 28; BGE 120 Ia 275 Erw. 3b, 119 Ia 96 mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 122 II 91 und 121 I 122 Erw. 4c). Die Rechtsmittelbehörde prüft jedoch, ob das Ermessen pflichtgemäss ausgeübt worden ist. Dies trifft zu, wenn die Behörde die schützenswerten Interessen von Bauherrschaft, Nachbarschaft und Öffentlichkeit im Einzelfall sorgfältig überprüft hat (Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Diss. Zürich 1991, Rz. 349). 5. - Bei der umstrittenen Villa handelt es sich um einen späthistorischen Villenbau mit Elementen des Heimatstils, welche um 1920/1930 erbaut worden war und im Ortsbildinventar der Gemeinde aufgeführt ist. Die Parkanlage, welche als eine der schönsten Villengärten gilt, wurde im Inventar der historischen Gärten und Parkanlagen der Gemeinde aufgenommen. Die Villa ist zurzeit unbewohnt. Sie diente früher als Dependance des benachbarten Hotels und als Personalhaus. Gemäss Zonenplan befindet sich die Villa am nordwestlichen Rand der Kurzone und grenzt zu grossen Teilen an die Landhauszone A. Infolge Erbteilung ging das Grundstück x im Jahre 1997 an den Bauherrn und Beschwerdegegner über. Dieser stellte mit Gesuch vom 12. August 1999 das Begehren, es sei ihm zu bewilligen, das Grundstück x im Sinne der Landhauszone A des Zonenplanes sowie des BZR zu nutzen, und es sei das Grundstück anlässlich der nächsten Zonenplanrevision in die Landhauszone A umzuzonen. Im Antwortschreiben vom 29. September 1999 zeigte sich die Vorinstanz bereit, ein entsprechendes Baugesuch zu prüfen. Eine allfällige Umzonung der Parzelle x setzte sie auf die Revisionsliste. a) Der Beschwerdegegner ist 66 Jahre alt. Aus gesundheitlichen Gründen soll er nicht mehr in seinem ursprünglichen Beruf als Hotelkoch arbeiten können. Eine andere Tätigkeit im elterlichen Hotel- und Restaurantbetrieb soll aus wirtschaftlichen und persönlichen Gründen ebenfalls nicht in Frage kommen. Diese Vorbringen aus dem Vorfeld des vorinstanzlichen Verfahrens, von welchen die Beschwerdeführerin Kenntnis hatte, da sie sich in ihrer Einsprache wie auch in der Beschwerde unter anderem auch auf dieses Gesuch bezieht, werden nicht substanziell bestritten. Wenn die Vorinstanz deshalb festhält, der Beschwerdegegner sei aus Altersgründen gar nicht mehr in der Lage, die Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 2 BZR zu erfüllen, so ist dem jedenfalls insofern beizupflichten, als die aufgezeigten persönlichen Voraussetzungen und Verhältnisse kaum ausreichten, auf Parzelle x einen Hotel- und/oder Restaurantbetrieb zu eröffnen und mit wirtschaftlichem Erfolg zu führen, gerade in diesem hart umkämpften Marktsegment und in unmittelbarer Nähe zu einem bereits bestehenden Betrieb. Vor allem aber ist das Grundstück x - wie sich den vorinstanzlichen Akten entnehmen lässt - mit einer Grunddienstbarkeit belastet, die es dem jeweiligen Eigentümer verbietet, eine Wirtschaft, Pension, Hotel, Heilanstalt oder ein Gewerbe zu Lasten des Nachbargrundstückes z (Hotel/Restaurant) zu betreiben. Nach Auskunft des zuständigen Grundbuchamtes geht aus den Bereinigungsheften hervor, dass die Belastung der Parzelle x, wie sie sich heute aus dem Grundbuch ergibt, am 6. Juni 1933 von der damaligen Eigentümerschaft anerkannt worden war. Die privatrechtliche Nutzungsbeschränkung erfolgte damit vor der Schaffung einer öffentlich-rechtlichen Bauzone, die dem Aus- und Aufbau einer Hotelzone diente. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz hier das Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse bejahte. Mithin käme das Beharren auf der Einhaltung der Nutzungsvorschrift gegenüber dem Beschwerdegegner bereits unter diesem Gesichtswinkel einer unzumutbaren Härte gleich. b) Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, die bestehende Villa werde nicht mehr für den Hotelbetrieb genutzt resp. benötigt. Die Beschwerdeführerin ihrerseits behaftet den Gemeinderat"}