{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-09-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-00-187_2001-09-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=808", "Checksum": "3e2493fed1dd77374a40f3018f480580"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 00 187", "2001 II Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 13.09.2001 V 00 187 (2001 II Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 13.09.2001 V 00 187 (2001 II Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 13.09.2001 V 00 187 (2001 II Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 23 RPG; § 37 PBG. 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Eine im Baueinspracheverfahren unterlegene Nachbarin zog diesen Entscheid an das Verwaltungsgericht weiter. Das Verwaltungsgericht wies ihre Beschwerde nach Durchführung eines Augenscheines ab. Aus den Erwägungen: 4. - Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der geplante Umbau der Villa sei nicht zonenkonform, da diese die Vorschriften von Art. 11 des Bau- und Zonenreglements (BZR) der Gemeinde Z in massiver Weise verletze. Dies habe der Gemeinderat erkannt und deshalb im Sinne von § 37 PBG eine Ausnahmebewilligung erteilt. Die in § 37 PBG aufgezählten Bedingungen seien jedoch nicht erfüllt. Die Grundstücke der Beschwerdeführerin würden wesentlich mehr beeinträchtigt, als dies bei reglementsgemässer Bauweise zu erwarten wäre. Durch die Umfunktionierung in ein Dreifamilienhaus fielen wesentlich mehr Immissionen, insbesondere Lärmimmissionen infolge Verkehrs, Wohnnutzung usw. an. a) (Ausführungen zur Legitimation der Beschwerdeführerin) b) Ist das umstrittene Gebäude nicht zonenkonform, fragt sich, ob dafür - gemäss kantonalem oder kommunalem Recht - eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann (vgl. Art. 23 RPG). Der Gemeinderat hat dies bejaht und sich auf § 37 PBG gestützt. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung kann der Gemeinderat aus wichtigen Gründen Ausnahmen von den Vorschriften des BZR bewilligen, insbesondere a. beim Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse, wenn die Anwendung der Bauvorschriften eine unzumutbare Härte bedeuten würde, b. beim Umbau bestehender reglementswidriger Bauten, wenn der Umbau gesamthaft gesehen zu einer erheblichen Verbesserung der Verhältnisse führt und keine unzulässige Mehrausnützung entsteht, c. zur Erhaltung oder Verbesserung des Ortsbildes oder Siedlungsqualität. Ausnahmen dürfen gemäss § 37 Abs. 2 PBG die öffentlichen Interessen nicht verletzen und dem Sinn und Zweck des BZR nicht zuwiderlaufen. Die öffentlichen und privaten Interessen sind abzuwägen. Sodann verlangt Abs. 4 von § 37 PBG, dass Nachbarliegenschaften durch eine Ausnahmebewilligung nur unwesentlich mehr benachteiligt werden dürfen, als dies bei reglementsgemässer Bauweise zu erwarten wäre. c) Zu erwägen sind hier vorab das Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse gemäss § 37 Abs. 1 lit. a PBG, welche gegebenenfalls die Anwendung der Bauvorschriften als unzumutbare Härte erscheinen lassen. Dabei handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine echte Ausnahmebewilligung, deren Kennzeichnung durch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, wie «ausserordentliche Verhältnisse», «unzumutbare Härte», erfolgt (Good-Weinberger, Die Ausnahmebewilligung im Baurecht, insbesondere nach § 220 des zürcherischen Planungs- und Baugesetzes, Diss. Zürich 1990, Aachen 1996, S. 27). Dem Grundsatz nach kann eine Ausnahmebewilligung lediglich bei entsprechender gesetzlicher Grundlage und in wirklichen Sonderfällen erteilt werden. Sie darf im Sinne einzelfallgerechter Verfeinerung der Grundordnung nur im Einklang mit dem Gesetzeszweck erfolgen und nicht zur Änderung des Gesetzes selbst führen. Diese Schranken bedingen, dass die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung an das Vorliegen «triftiger Gründe» - eben eines Sonderfalles - zu knüpfen ist; dabei geht es häufig darum, Unbilligkeiten und Härten des Gesetzes zu vermeiden, ohne dass dessen Zielsetzung in Frage gestellt würde. Ausnahmebewilligungen dürfen sodann nur im Einzelfall, nicht aber allgemein erteilt werden, da es nicht angeht, die Rechtsentwicklung etwa durch eine «weitherzige» Ausnahmepraxis zu ersetzen (zum Ganzen: Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl., Basel 1986, und Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, je Nr. 37 B III; Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, Rz. 1970 ff.; Schürmann/Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 268 f.; Zimmerli, Die Baubewilligung: Ausnahmebewilligung als Regelfall? in: Unterlagen des Seminars für schweizerisches Baurecht, Freiburg 1983, 2. Teil, S. 27 ff.; Good-Weinberger, a.a.O., S. 19). Andererseits kann die strikte Anwendung der Bauvorschriften zu Ergebnissen führen, die vom Gesetzgeber weder gewollt noch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sind, was oft zu Härten, Unbilligkeiten oder Unzulänglichkeiten führen kann. Derartige Folgen können mit dem Instrument der Ausnahmebewilligung in einem konkreten Fall abgewendet werden (Good-Weinberger, a.a.O., S. 14). d) Die Anforderungen, welche an den Ausnahmegrund zu stellen sind, richten sich vorab nach der Bedeutung der Vorschrift, von der im konkreten Fall abgewichen werden soll, indem eine Ausnahmebewilligung umso eher in Frage kommt, je weniger die mit den ordentlichen Bauvorschriften verfolgten Ziele als gefährdet erscheinen (BVR 1990 S. 454 Erw. 5a). Was den Härtefall anbelangt, stellt dieser - mit Blick auf den Gesetzeswortlaut - keine zwingende Voraussetzung, sondern lediglich eine häufig vorkommende Unterart der ausserordentlichen Verhältnisse dar (vgl. die Praxis zu § 88 des [alten] Baugesetzes des Kantons Luzern vom 15.9.1970 [alt BauG], in: LGVE 1987 II Nr. 3 Erw. 4c mit Hinweisen). Solche können grundsätzlich durch alle wesentlichen Interessen des Bauherrn begründet werden, die sich auf Zweck, Umfang oder Gestaltung des Bauvorhabens beziehen und in den geltenden Vorschriften"}