Was § 4 lit. b öBG betrifft, so ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung wie auch aus den oben zitierten Erläuterungen der Botschaft, dass lediglich die Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge verlangt wird, nicht aber der formelle Beitritt oder Anschluss an einen solchen. Ein derartiger faktischer Kontrahierungszwang wäre mit Blick auf das anvisierte Ziel (keine Besserstellung jener Anbieterinnen, die keinem GAV unterstehen; Vermeidung von unerwünschtem Sozialdumping) unverhältnismässig und würde gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung (§ 3 Abs. 1 öBG) sowie die (negative) Vereinigungsfreiheit (Art. 23 Abs. 3 BV) verstossen