GR] 1998 S. 290 ff.); die entsprechende Passage wurde erst in der parlamentarischen Beratung auf entsprechenden Antrag der vorberatenden Kommission ins Gesetz aufgenommen (GR 1998 S. 969). Wie ein Blick in die Materialien zeigt, waren die Gesamtarbeitsverträge jedoch - obwohl nicht ausdrücklich erwähnt - bereits in der Fassung des Regierungsrates miteingeschlossen. So führt die Botschaft zu § 4 lit. b öBG unter anderem Folgendes aus: Im Sinne der Wahrung «gleich langer Spiesse» sollen nicht jene Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber besser gestellt sein, die keinen Gesamtarbeitsverträgen unterstehen oder keine berufsüblichen Arbeitsbedingungen einzuhalten haben.