| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2. - a) (...) b) § 4 lit. b öBG bestimmt, dass Aufträge nur an Anbieterinnen vergeben werden, die gewährleisten, dass sie die massgebenden schweizerischen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die einschlägigen Bedingungen der Gesamtarbeitsverträge einhalten. Im Gesetzesentwurf des Regierungsrates waren die Gesamtarbeitsverträge noch nicht ausdrücklich erwähnt (vgl. Botschaft zum öBG, in: Verhandlungen des Grossen Rates [GR] 1998 S. 290