In unzulässiger Weise nahm sie damit den Entscheid der steuerrechtlichen Ermittlungen vorweg. Inwiefern der blosse Umstand des laufenden Untersuchungsverfahrens allein den Beschwerdeführer zur Leistungserfüllung ungeeignet erscheinen liesse, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist damit auch nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer den Vergabegrundsatz von § 4 lit. a öBG verletzt haben sollte, zumal blosse Zweifel in dieser Hinsicht - entgegen der Beschwerdegegnerin - nicht genügen. Bereits aus diesem Grund muss der Ausschluss des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2000 als rechtswidrig bezeichnet und aufgehoben werden.