Vorher darf derlei nicht vermutet werden. Indem die Beschwerdegegnerin das noch hängige steuerrechtliche Ermittlungsverfahren zum Anlass nahm für einen Ausschluss des Beschwerdeführers mit der Begründung, damit sei erstellt, dass der Beschwerdeführer nicht gewährleisten könne, seinen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Sinne von § 4 lit. a öBG nachzukommen, handelte sie nicht nur in Widerspruch zu den eigentlichen Tatsachen, sondern auch in Verletzung der verfassungsmässigen Grundsätze der Unschuldsvermutung und der Verhältnismässigkeit (Art. 32 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 BV). In unzulässiger Weise nahm sie damit den Entscheid der steuerrechtlichen Ermittlungen vorweg.