Diese Garantie hat die Aufgabe, die beschuldigte Person vor unzulässigen Vorverurteilungen zu schützen. Die Vermutung erstreckt sich auf die Existenz von Sachverhaltselementen, die als Grundlage für einen Schuldspruch beziehungsweise für den Erlass einer Strafsteuerverfügung dienen können; dies ohne Rücksicht darauf, ob die Sachverhaltselemente dereinst tatsächlich Grundlage für eine strafrechtliche Sanktion bilden werden. Soweit sie nicht rechtskräftig festgestellt sind, sind sie nicht zu vermuten. Der gesetzliche Beweis der Schuld wird erst durch eine rechtskräftige Verurteilung erbracht (Tophinke, a.a.O., S. 148). § 16 Abs. 2 lit. d in Verbindung mit § 4 lit.