So kann es durchaus vorkommen, dass ein Nach- und Strafsteuerverfahren ohne Feststellung einer diesbezüglichen Verfehlung geschlossen wird. Soweit es um Strafsteuern geht, sind die strafprozessualen Grundsätze und verfahrensrechtlichen Mindestgarantien zu beachten (Urteil P. vom 9.3.2000 mit Verweis auf LGVE 1992 II Nr.18, 1989 II Nr. 19). Dazu gehört auch die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 der EMRK verankerte Unschuldsvermutung (zum Ganzen: BGE 121 II 273 Erw. 3b; Tophinke, Das Grundrecht der Unschuldsvermutung, Diss. Bern 2000, S. 138 und 257). Diese Garantie hat die Aufgabe, die beschuldigte Person vor unzulässigen Vorverurteilungen zu schützen.