Zunächst ist festzuhalten, dass das Nach- und Strafsteuerverfahren gegen das Ehepaar B mindestens im Zeitpunkt der Ausschlussverfügung noch hängig und somit eine steuerrechtliche Verfehlung - von welchem Ehepartner auch immer - bis dahin nicht dargetan war (vgl. § 32 öBG). Das steuerrechtliche Ermittlungsverfahren dient naturgemäss der Abklärung gewisser offener Fragen, was zur Feststellung einer Steuerhinterziehung führen kann, aber nicht notwendigerweise auch muss. So kann es durchaus vorkommen, dass ein Nach- und Strafsteuerverfahren ohne Feststellung einer diesbezüglichen Verfehlung geschlossen wird.