Ein Angebot darf auch nicht wegen bloss geringfügiger Formfehler ausgeschlossen werden (ZBl 2000 S. 271). Sodann ist ein Ausschluss aus dem Wettbewerb wegen unvollständiger Angebote nur zulässig, wenn der Mangel schwerwiegend und nicht ohne Wettbewerbsverfälschung behebbar ist (EGVSZ 1997 S. 198). c) Zunächst ist festzuhalten, dass das Nach- und Strafsteuerverfahren gegen das Ehepaar B mindestens im Zeitpunkt der Ausschlussverfügung noch hängig und somit eine steuerrechtliche Verfehlung - von welchem Ehepartner auch immer - bis dahin nicht dargetan war (vgl. § 32 öBG).