Demnach rechtfertigen Verhalten mit Bagatellcharakter in der Regel keinen Ausschluss. So erfüllt die Tatsache, dass eine Anbieterin, die vorgängig in gleicher Sache mit der Ausarbeitung der Vergabeunterlagen betraut oder als Sachverständige beigezogen wurde, nicht ohne weiteres einen Ausschlussgrund. Verlangt wird vielmehr ein qualifizierter Tatbestand, wonach das als Beteiligte oder Sachverständige im Vorfeld einer Vergabe erlangte Wissen auch wirtschaftlich genutzt werden kann und so Einfluss auf die Höhe eines oder mehrerer Wettbewerbsangebote haben könnte (PVG 1999 Nr. 59). Ein Angebot darf auch nicht wegen bloss geringfügiger Formfehler ausgeschlossen werden (ZBl 2000 S. 271).