Sodann ergibt sich sinngemäss auch aus Art. 13 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVoeB, SR 172.056.4), dass der Auftraggeber an die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Verwaltungsrechts gebunden ist und sich nicht auf einen unbedeutenden Mangel stützen darf, um einen Anbieter auszuschliessen (vgl. auch RFJ-FZR 1997 S. 113). Auch ein vergleichender Blick auf die Rechtsprechung zu den andern Ausschlussgründen im Vergabeverfahren zeigt auf, dass der Ausschlussgrund eine gewisse Schwere aufweisen muss. Demnach rechtfertigen Verhalten mit Bagatellcharakter in der Regel keinen Ausschluss.