Im Unterschied zum Kanton Luzern kennt der Kanton Zürich bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen sogar eine Ausschlusspflicht der Vergabestellen (vgl. § 26 Abs. 1 SVO-ZH). Allerdings sei diese Regelung im Bewusstsein erfolgt, dass auch bei dieser Formulierung das Verhältnismässigkeitsprinzip angewendet werden müsse, dass also in geringfügigen Fällen im Sinne des Verbots des überspitzten Formalismus ein Ausschluss nicht möglich sei (Lang, Offertbehandlung und Zuschlag im öffentlichen Beschaffungswesen, in: ZBl 2000 S. 234). Sodann ergibt sich sinngemäss auch aus Art.