Es müsse in jedem Einzelfall geprüft werden, ob ein Verfahrensausschluss begründet und verhältnismässig sei. So wäre es beispielsweise stossend, wenn ein Anbieter nur deshalb ausgeschlossen würde, weil wegen eines Fehlers seiner Bank eine Steuerzahlung zu spät eingegangen sei (Botschaft zum öBG, a.a.O., S. 307). Im Unterschied zum Kanton Luzern kennt der Kanton Zürich bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen sogar eine Ausschlusspflicht der Vergabestellen (vgl. § 26 Abs. 1 SVO-ZH).