Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin stellt ein hängiges Nach- und Strafsteuerverfahren einen hinreichenden Ausschlussgrund dar. b) Bei den Ausschlussgründen im Sinne von § 16 öBG, worin auf § 4 öBG verwiesen wird, muss es sich gemäss Botschaft um schwerwiegende Gründe, welche den betreffenden Anbieter als nicht (mehr) zur Leistungserfüllung geeignet erscheinen lassen, handeln. Bei untergeordneten Fehlern auf seiten eines Anbieters könne es dagegen angebracht sein, die betreffenden Mängel beheben zu lassen; ein Ausschluss aus dem Vergabeverfahren wäre dann unverhältnismässig. Es müsse in jedem Einzelfall geprüft werden, ob ein Verfahrensausschluss begründet und verhältnismässig sei.