c der Vergaberichtlinien zum Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen). Die Bestimmung bezweckt den Schutz des lauteren Geschäftsgebarens, soll andererseits aber auch dazu anhalten, nicht erst im Hinblick auf einen Auftrag ausstehende Beiträge nachzuzahlen (vgl. Botschaft zum öBG vom 13.2.1998, in: Verhandlungen des Grossen Rates 1998, S. 301). Wenn ein Anbieter die Einhaltung dieser Verpflichtungen nicht gewährleistet oder wenn er falsche Auskünfte erteilt, kann er vom Verfahren ausgeschlossen werden (§ 16 Abs. 1 und 2 lit. c und d öBG). Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin stellt ein hängiges Nach- und Strafsteuerverfahren einen hinreichenden Ausschlussgrund dar.