Im Interesse eines funktionierenden und fairen Wettbewerbs müssen Anbietende ausgeschlossen werden können, die selber oder mit Bezug auf ihr Angebot die erforderlichen Grundvoraussetzungen nicht erfüllen. Ein zentraler Vergabegrundsatz besagt, dass Aufträge nur vergeben werden an Anbieter, die gewährleisten, dass sie allen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, insbesondere der Bezahlung von Abgaben, Steuern und Sozialleistungen, nachkommen (§ 4 lit. a öBG; vgl. auch § 23 Abs. 1 lit. c der Vergaberichtlinien zum Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen).