{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-11-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-00-163_2000-11-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=154", "Checksum": "fd331e135f31358765bfa22e6d6c244b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 00 163", "2000 II Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.11.2000 V 00 163 (2000 II Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.11.2000 V 00 163 (2000 II Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.11.2000 V 00 163 (2000 II Nr. 11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 4 lit. a, § 16 Abs. 1 und 2 lit. d öBG. Ausschluss wegen hängigem Nach- und Strafsteuerverfahren unzulässig. | Öffentliches Beschaffungswesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:59", "Checksum": "cd32eb455704de8ddf5731f667ffd169", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.11.2000 V 00 163 (2000 II Nr. 11)\nRegeste:\n§ 4 lit. a, § 16 Abs. 1 und 2 lit. d öBG. Ausschluss wegen hängigem Nach- und Strafsteuerverfahren unzulässig. | Öffentliches Beschaffungswesen\n\n der Betroffene nur die Nachsteuer zu begleichen hat, weil ihn mit Bezug auf die versäumte Steuerzahlung gar kein Verschulden trifft (§ 150 Abs. 3 in Verbindung mit § 149 StG). Unerlässliche Voraussetzung für einen Ausschluss wird aber auch in diesem Fall sein, dass die Unvollständigkeit der Versteuerung rechtskräftig festgestellt ist. Vorher darf derlei nicht vermutet werden. Indem die Beschwerdegegnerin das noch hängige steuerrechtliche Ermittlungsverfahren zum Anlass nahm für einen Ausschluss des Beschwerdeführers mit der Begründung, damit sei erstellt, dass der Beschwerdeführer nicht gewährleisten könne, seinen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Sinne von § 4 lit. a öBG nachzukommen, handelte sie nicht nur in Widerspruch zu den eigentlichen Tatsachen, sondern auch in Verletzung der verfassungsmässigen Grundsätze der Unschuldsvermutung und der Verhältnismässigkeit (Art. 32 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 BV). In unzulässiger Weise nahm sie damit den Entscheid der steuerrechtlichen Ermittlungen vorweg. Inwiefern der blosse Umstand des laufenden Untersuchungsverfahrens allein den Beschwerdeführer zur Leistungserfüllung ungeeignet erscheinen liesse, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist damit auch nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer den Vergabegrundsatz von § 4 lit. a öBG verletzt haben sollte, zumal blosse Zweifel in dieser Hinsicht - entgegen der Beschwerdegegnerin - nicht genügen. Bereits aus diesem Grund muss der Ausschluss des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2000 als rechtswidrig bezeichnet und aufgehoben werden. Damit kann offen gelassen werden, ob die angefochtene Verfügung aufgrund des geringfügigen Betrages vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Bestand hätte. |"}