Andernfalls hätte die Vorinstanz den Weg der ordentlichen Ersatzvornahme zu beschreiten. Dabei wäre sie an sich gehalten, dem Beschwerdeführer die Ersatzvornahme vorgängig unter Ansetzung einer Frist anzudrohen. Nachdem sich der Beschwerdeführer gegen die verfügte Bergung zur Wehr gesetzt hat und mit Blick auf seine finanzielle Situation davon auszugehen ist, dass er dies auch weiterhin tun wird, kann im vorliegenden Fall von einer solchen Androhung abgesehen werden. |