O., N 28 zu Art.32c USG; vgl. auch Zaugg, Altlasten - die neuen Bestimmungen, in: URP 1996 S. 489f.; ferner Hartmann/Eckert, a.a.O., S. 620; zum Begriff der Ersatzvornahme vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 927f.). Letzteres ist hier bislang nicht als opportun erachtet worden. Offenbar schätzt die Vorinstanz den Handlungsbedarf doch nicht als derart hoch ein. Nicht auszuschliessen ist indes, dass sich dies - mit Blick auf den bisherigen Zeitablauf - aufgrund einer Neueinschätzung ändern könnte. Andernfalls hätte die Vorinstanz den Weg der ordentlichen Ersatzvornahme zu beschreiten.