Endlich und vor allem aber macht der Beschwerdeführer mit einigen guten Gründen geltend, die Bergung des Schiffes übersteige seine finanzielle Leistungsfähigkeit um einiges, weshalb er keine Gewähr für eine rasche Umsetzung der gebotenen Massnahmen bietet. Immerhin ist anzunehmen, dass er im Falle einer Auftragserteilung zu Sanierungsmassnahmen finanzielle Garantien abzugeben hätte. Hier gilt es insbesondere mitzuberücksichtigen, dass mit einem weiteren Zuwarten eine Bergung des Schiffes immer unsicherer würde, worauf die Vorinstanz zu Recht verweist.