Des Weitern kann hier auch die bundesgerichtliche Sicht angeführt werden, wonach gemäss einem allgemeinen Grundsatz der Eigentümer verpflichtet ist, Gefahren abzuwenden, die von seinem Grundstück ausgehen (BG-Urteil vom 3.5.2000, a.a.O., S. 596). Ohne die Frage nach dem Standortinhaber hier erneut aufzurollen, wäre der Kanton auch unter diesem Gesichtspunkt gefordert. Endlich und vor allem aber macht der Beschwerdeführer mit einigen guten Gründen geltend, die Bergung des Schiffes übersteige seine finanzielle Leistungsfähigkeit um einiges, weshalb er keine Gewähr für eine rasche Umsetzung der gebotenen Massnahmen bietet.