Der in Art.20 Abs.1 AltlV enthaltenen Anknüpfung am Standortinhaber als primär Sanierungspflichtigem liegen offenkundig Gründe der Praktikabilität zugrunde. Solche Überlegungen dürfen auch im vorliegenden Fall berücksichtigt werden. Zum einen hat der Kanton ungehinderten Zugang zum Standort, zum andern ist er in der Lage, das erforderliche Fachwissen verfügbar zu machen. Des Weitern kann hier auch die bundesgerichtliche Sicht angeführt werden, wonach gemäss einem allgemeinen Grundsatz der Eigentümer verpflichtet ist, Gefahren abzuwenden, die von seinem Grundstück ausgehen (BG-Urteil vom 3.5.2000, a.a.O., S. 596).