O., N 24 zu Art.32c USG). In Fällen, in denen kein Verursacher die Realleistung erbringt, hat der Kanton von Amtes wegen für die erforderlichen Massnahmen zu sorgen (Stutz, Die Kostentragung der Sanierung, in: URP 1997 S. 773). Ein Abschieben dieser Pflicht geht nicht an, kommt dem Kanton doch eine übergeordnete Handlungspflicht zur Vermeidung von Umweltschäden zu. d) Nach dem Gesagten erscheint es im vorliegenden Fall angebracht, den Kanton für die Klärung der Sanierungsfrage in Pflicht zu nehmen. Der in Art.20 Abs.1 AltlV enthaltenen Anknüpfung am Standortinhaber als primär Sanierungspflichtigem liegen offenkundig Gründe der Praktikabilität zugrunde.