Ganz anders verhält es sich mit dem behördlichen Entscheidungsspielraum bezüglich des weiteren Vorgehens bis zur eigentlichen Sanierung im Rahmen des hievor geschilderten Verfahrensablaufs. Dabei ist jedoch im Auge zu behalten, dass die Massnahme- bzw. Realleistungspflicht gemäss Art.32c USG eine wirksame Durchsetzung des Umweltrechts und die Vornahme schützender Massnahmen bezweckt (BG-Urteil vom 3.5.2000, a.a.O., S. 594). Das grundlegende Ziel der Sanierung besteht in der Unterbindung der Schadstoffemissionen. Insofern sind die Sanierungsbestimmungen in hohem Masse ziel- und erfolgsorientiert.